Gewalt in der Familie
1999 wurde zum "Jahr der Familie" erklärt.
Damit wird betont,wie wichtig die Familie für die Gesellschaft ist.
Ein Lippenbekenntnis zur Familie alleine
aber ist zuwenig. Die Gesellschaft ist gefordert, konkrete Maßnahmen
für die Familien zu setzen. Ein wesentliches Anliegen ist der Schutz
der Opfer von familiärer Gewalt. Die Opfer der Familiengewalt sind
fast ausschließlich Kinder und Frauen. Männer als Opfer kommen
kaum vor. Sie sind in der Regel die Täter, diejenigen, die Gewalt
ausüben.
Schon die Statistiken beweisen was man
seit langem gewußt hat: Die Gewalt in der Familie nimmt zu. In Österreich
werden jährlich etwa 150 000 bis 300 000 Frauen Opfer von Gewalthandlungen
ihrer männlichen Angehörigen.
Die Statistiken zeigen aber nur einen
Bruchteil davon, wie die Realität wirklich aussieht. Über Gewalt
in der Familie wurde und wird noch immer nur hinter vorgehaltener Hand
gesprochen. Grund dafür ist die Scham und die Angst. Gewalt an Frauen
richtet sich gegen die Menschenwürde, gegen die eigene Integrität.
Frauen haben auch Angst darüber zu sprechen, weil es sich um etwas
handelt, was von vielen in unserer Gesellschaft als etwas selbstverständliches
betrachtet wird. Gewalt von Männern an Frauen wird dazu eingesetzt
die Geschlechterhierachie herzustellen, aufrechtzuerhalten und zu festigen.
Frauen werden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt in einem Zustand
der Angst und Unfreiheit gehalten.
Es hat lange gedauert bis sich die Gesellschaft
und die Politik mit diesem speziellen Problem der Gewalt beschäftigt
hat. Einiges wurde bereits getan. Es gibt ein "Gesetz zum Schutz vor Gewalt
in der Familie". Vieles ist jedoch noch zu machen. Das was in den Köpfen
der Leute nicht passiert, sollte seitens des Staates erzwungen werden.
Ein Schutz für die Opfer muß gesichert sein.
Es ist besonders für die Migrantinnen,
in erster Linie für diejenigen die nicht erwerbstätig sind bzw
die aufgrund der gesetzlichen Lage keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt haben,
schwierig sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, weil deren Aufenthaltsrecht
dadurch gefährdet werden könnte. In einigen Fällen würden
sie sogar von einer Ausweisung bedroht und zwar deshalb, weil ihr Unterhalt
bzw die Unterkunft durch die Trennung vom gewalttätigen Gatten nicht
mehr gesichert werden könnte. Ihre rechtliche und ökonomische
Abhängigkeit gegenüber dem Gatten ist sehr groß. Viele
sehen deswegen keinen Ausweg.
Die Gesetzesbestimmungen für Migrantinnen
sind zwar in manchen Bereichen für die Nichterwerbstätigen nicht
besonders freundlich bzw sie verhindern fast eine mögliche Befreiung
von der Mißhandlung. Es ist aber möglich einiges zu unternehmen
um sich von der Gewalt zu befreien. Deshalb ist es für die Opfer der
Gewalt sehr wichtig, richtige Informationen zu haben, um zu wissen was
sie tun können.
Es hängt von mehreren Faktoren ab,
was getan werden kann. Die Informationen wo sie Unterkunft, Beratung und
Hilfe finden können, ob der Täter zurück in die gemeinsame
Wohnung darf, wie Sie Ihr Aufenthaltsrecht absichern und ob Sie die Familienbeihilfe
beanspruchen bzw eine Beschäftigungsbewilligung bekommen können,
sind existentiell wichtig.
In unseren Beratungstellen geben wir Ihnen
gerne Hinweise und Informationen darüber, was Sie unternehmen
könnten und sollten und wohin Sie sich wenden können, oder Sie
wenden sich direkt an die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie.
Tel.: 60 77 60 in Linz
Ausländer-Integrationsbeirat
(AIB) Linz
Zwei Jahre nach der Wahl
Die Zeit seit der Wahl des AIB Linz am
23. Juni 1996 bzw der konstituierenden Sitzung am 30. September 1996 war
für uns 12 ehrenamtlich tätige Mitglieder ausgefüllt mit
einem intensiven Entwicklungsprozess sowie vielfältigen Aktivitäten.
Mit unserer Kandidatur sind wir eine große
Verpflichtung eingegangen und wir sind uns dieser Verantwortung bewußt.
Einige der in uns gesetzten Er-wartungen decken sich nicht mit unse-ren
Aufgaben und den Zielsetzungen eines Ausländerbeirates.
Ich möchte daher im folgenden auf
unser Verständnis von der Funktion des Ausländer-Integrationsbeirates
eingehen und kurz über die bisherige Tätigkeit informieren:
Welche Ziele hat der AIB Linz?
Als überparteiliche politische Interessensvertretung
der in Linz lebenden MigrantInnen ist unser Hauptziel die weitgehende Gleichstellung
der ausländischen mit der inländischen Bevölkerung. Wir
setzen uns ein
-
für eine gleichberechtigte Einbezie-hung
der NichtösterreicherInnen auf kommunaler Ebene,
-
für eine Verbesserung der Situation der
MigrantInnen in den verschiedenen Lebensbereichen,
-
für Integration durch Erfüllung
der erforderlichen Voraussetzungen auf beiden Seiten.
Welche Aufgabenbereiche ergeben sich aus diesen
Zielsetzungen?
Wir vertreten die Interessen der ausländischen
BewohnerInnen von Linz gegenüber den städtischen Gremien in allen
Angelegenheiten, welche uns MigrantInnen aufgrund unserer Staatsangehörigkeit
oder Herkunft, aus sozialen, kulturellen oder sonstigen Gründen besonders
betreffen, indem wir Anfragen und Stellungnahmen an die zuständigen
Organe der Stadt richten, diese beraten und informieren.
Viele der ausländerspezifischen Fragen
und Probleme liegen in Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes begründet.
Natürlich fühlen wir uns verpflichtet, auch dazu Stellung zu
nehmen.
Wir initiieren und/oder unterstützen
Integrationsmaßnahmen vor allem innerhalb der Stadtverwaltung, wenn
möglich aber auch außerhalb.
Unsere Öffentlichkeitsarbeit soll
dazu dienen, Barrieren zwischen den Bevölkerungsgruppen abzubauen
und über ausländerrelevante Themen sowie unsere Aktivitäten
zu informieren.
Wie wurden diese Aufgaben bisher umgesetzt?
Aufgrund der vielfältigen Aufgabenstellung
und der Tatsache, daß wir die Funktion neben unserer Arbeit ausüben,
konnten wir natürlich noch nicht alle Aufgaben erfüllen. Es waren
vielmehr wichtig Schwerpunkte zu setzten und auf aktuelle Themen zu reagieren.
Trotzdem realisierten wir zahlreiche Vorhaben, von denen ich hier nur ein-zelne
aufzählen möchte:
-
Diverse Anfragen, Stellungnahmen, Presseaussendungen
zu den Themen Integrationspaket 1997, Familienzusammenführung
usw.
-
Unterschriftenaktion und intensive Interventionen
für eine Erhöhung der Quote für Familienangehörige
-
Unterstützung der Einführung muttersprachiger
Betreuung in städtischen Kindergärten
-
Jährliche Mitwirkung bzw Mitveranstaltung
der Linzer Begegnungstage
Ein detaillierter Tätigkeitsbericht
über die Aktivitäten der ersten beiden Jahre kann in unserer
Geschäftsstelle angefordert werden. Er liegt in folgenden Sprachen
auf: deutsch, bosnisch-kroatisch-serbisch, türkisch und englisch.
Wie arbeitet der AIB Linz?
Neben regelmäßigen Arbeitstreffen
finden einmal monatlich öffentliche Sitzungen statt, zu denen alle
Interessierten herzlich eingeladen sind. Die genauen Termine können
in unserer Geschäftsstelle erfragt werden.
Obwohl wir in Einzelfällen kaum Hilfestellung
und Beratung anbieten können und an die zuständigen Betreuungseinrichtungen
oder Vereine weiterverweisen müssen, haben wir natürlich Interesse
an Ihren Anliegen und Problemen.
Denn nur aufgrund vieler Einzelinformationen
und -erfahrungen können wir versuchen, allgemeine Verbesserungen der
Situation zu erreichen, indem wir die Anliegen an die politisch Verantwortlichen
weiterleiten.
Wie sind die AIB-Mitglieder erreichbar?
Sie können uns über unsere Geschäftsstelle
zu den angegebenen Zeiten und unter folgender Adresse bzw Telefonnummer
kontaktieren:
Ausländer-Integrationsbeirat Linz
Geschäftsstelle:
Rathaus, Hauptplatz 1, 4041 Linz
Tel.: 0732/70 70-1151
Fax: 0732/70 70-1149
e-mail:
integration@linz.at
Mo + Do: 14:00 - 18:00
Di + Mi: 08:00 - 13:00
Dzevat Sulejmani
Vorsitzender des AIB Linz
Kurz und Bündig
Bibliothek
Wir bauen eine Bibliothek über
Migration auf.
Die Schwerpunkte unserer Interessen liegen
in folgenden Bereichen: Soziales, Rassismus, Jugend, Frauen, Bildung, Gesetze,
Kultur. Neben den Büchern werden auch Zeitschriften und Zeitungsartikel,
sowie eine Mediathek angeboten.
Zugang zur Bibliothek haben alle Interessierten.
Die Bücher können für eine bestimmte Zeit entliehen werden.
Darüberhinaus ist vorgesehen, Bücher in verschiedenen Sprachen
anzubieten. Eröffnet wird die Bibliothek im Sommer dieses Jahres.
Damit Sie keine Überraschung erleben!
Im Falle einer Übersiedlung sollten
Sie nicht vergessen, bei den zuständigen Stellen für Telefon
und Strom, eine Rechnungsteilung zum Auszugstermin zu veranlassen. Haben
Sie das getan, bekommen Sie bis zu Ihrem Einzugs- oder Auszugsdatum eine
genaue Abrechnung zugesandt.
Beratung in Kirchdorf
Liebe Leserinnen und Leser! Unsere Beratungsstelle
in Kirchdorf ist seit Jänner 99 nun dreisprachig (türkisch,
bosnisch-kroatisch-serbisch und deutsch) besetzt. Die BeraterInnen wechseln
wochenweise. Die Bürozeiten sind wie bisher jeden Mittwoch von 9 bis
13 Uhr in der AK Kirchdorf.
Eferding - Grieskirchen
Leider mußten wir die Beratungstätigkeiten
in Eferding ab Jänner und Grieskirchen ab Mai 99, aus finanziellen
Gründen einstellen. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen, die Beratungsstellen
in Linz oder Wels aufzusuchen.
Zugang zum Arbeitsmarkt
Personen die früher eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Familienzusammenführung oder § 12 bzw § 29 Flüchtlingsvisum
hatten und jetzt den Zweck Privat, Schulbesuch oder Studium besitzen, haben
nach der neuen Regelung Zugang zum Arbeitsmarkt.
Apostille
ist eine beglaubigende Nachschrift zum
Schriftstück, meist in Stempelform.
Für das Ansuchen der Staatsbürgerschaft
werden Geburts- und Heiratsurkunden nur mit einer Apostille angenommen.
Diese bekommen Sie jeweils beim zuständigen Bezirksgericht in Ihrem
Heimatstaat. Auch internationale Urkunden müssen mit einer Apostille
versehen sein.
Wir sind im Netz
Seit kurzem steht unsere Homepage unter
www.migration.at im Internet.
Die Vorteile dieses weltweiten Netzes
(www world-wide-web) nützen wir für unsere Tätigkeiten.
Über unsere Homepage können auch Sie alle wichtigen Informationen,
Gesetzesänderungen und unsere Positionen beziehen.
Zugleich haben wir unter beratung@migration.at
eine neue e-mail Adresse eingerichtet.
Kosovo Verordnung
Vorübergehendes Bleiberecht kann
jenen Kosovoalbanern erteilt werden die in Österreich niedergelassene
Familienangehörige haben:
-
Vertriebene Kosovoalbaner die vor dem 15.
April 1999 nach Österreich eingereist sind,
-
Wenn sie nahe Angehörige haben, die eine
Niederlassungsbewilligung für Österr. besitzen,
-
Minderjährige Kinder, deren Eltern eine
Niederlassungsbewilligung für Österreich besitzen,
-
Nahe Angehörige deren Unterhalt in Österreich
gesichert ist,
-
Ehegatten und minderjährige Kinder von
Kosovoalbanern die laut Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind, können
ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 31.12. 99 bekommen.
Ende März hat die Regierung gleichzeitig
eine Sonderquote für Kosovoalbaner erlassen. Demnach können1999
zusätzlich 300 Familienzusammenführungen in OÖ erfolgen.
Urlaubszeit
Urlaub ist eine wichtige Möglichkeit
zur Erholung der ArbeitnehmerInnen. Für ausländische ArbeitnehmerInnen
ist es gleichzeitig eine Zeit für einen Besuch der im Herkunftsland
gebliebenen Angehörigen.
Urlaubsanspruch
Im ersten Halbjahr haben Sie nur einen
aliquoten (anteilsmäßigen) Anspruch und erst nach sechs Arbeitsmonaten
besteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe. Im zweiten und folgenden
Arbeitsjahr besteht der gesamte Urlaubsanspruch dann schon mit Beginn des
Arbeitsjahres (Urlaubsjahres).
Bei einer Dienstzeit von weniger als 25
Jahren beim gleichen Arbeitgeber beträgt das Urlaubsausmaß 30
Werktage bei einer 6-Tage-Woche (alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn-
und Feiertage) bzw 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (alle Kalendertage
mit Ausnahme der Samstage, Sonn- und Feiertage) für jedes Jahr. Erst
nach 25 Dienstjahren erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 36 Werktage
bzw 30 Arbeitstage.
Urlaubsentgelt
Sie dürfen während des Urlaubs
finanziell nicht schlechter gestellt werden. Das heißt, Sie erhalten
während des Urlaubs jene Bezahlung (Lohn) weiter, die sie bekämen,
wenn sie arbeiten würden. Bei Akkordlöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien und Entgelten wird dieses Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt
der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen berechnet. Nur ausnahmsweise geleistete
Arbeiten werden dabei nicht herangezogen.
Urlaubszuschuß
Der Urlaubzuschuß wird oft als 14.
Monatslohn genannt. Die Höhe dieses Zuschusses und seine Fälligkeit
werden durch die einzelnen Kollektivverträge genau geregelt. In vielen
Fällen beträgt der Urlaubszuschuß einen Monatslohn. Er
steht den ArbeitnehmerInnen für ein Kalender- oder für ein Dienstjahr
zu.
Wenn Sie während eines Kalenderjahres
ein- oder austreten, erhalten Sie den Urlaubszuschuß anteilsmäßig
nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.
Urlaubsentschädigung
Endet ein Arbeitsverhältnis ohne
daß der gesamte Urlaub konsumiert wurde, gebührt dem Arbeitnehmer
grundsätzlich die volle Abgeltung des noch offenen Anspruches in Geld.
Sie können aber dieses Entgelt nur dann bekommen, wenn das Arbeitsverhältnis
durch Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, durch einen begründeten
vorzeitigen Austritt oder durch Kündigung durch den Arbeitgeber beendet
wird.
Wenn das letzte Urlaubsjahr länger
als sechs Monate gedauert hat und Sie selber kündigen, muß ebenfalls
der volle Urlaubsanspruch ausbezahlt werden (ausgenommen bei einer Kündigungsfrist
von drei Monaten oder länger).
Urlaubsabfindung
Wenn Sie keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung
haben, wird der offene Urlaub aliquot abgegolten. Wird ein/e ArbeitnehmerIn
begründet entlassen oder kündigt sie/er selbst während der
ersten Hälfte des Urlaubsjahres, gibt es nur eine Urlaubsabfindung.
Bei unbegründetem Austritt des Arbeitnehmers steht keine Abgeltung
zu. Für die Tage, für die eine Urlaubsentschädigung und
Urlaubsabfindung bezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Krankheit während des Urlaubs
Wenn Sie im Urlaub krank werden und diese
Erkrankung länger als drei Krankenstandstage dauert, wird der Urlaub
unterbrochen. Sie muß dem Arbeitgeber daher spätestens am vierten
Tag gemeldet werden. Die Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit
muß vorgelegt werden. Damit Sie während des Urlaubs auch im
Ausland behandelt und eventuell arbeitsunfähig geschrieben werden
können, müssen Sie einen Urlaubskrankenschein mitnehmen. Urlaubskrankenscheine
sind in allen Ländern gültig, mit denen Österreich ein Abkommen
hat.
Wenn Sie darüberhinausgehende Fragen
haben, so wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder kontaktieren
Sie unsere BeraterInnen. |