Gewalt in der Familie
1999 wurde zum "Jahr der Familie" erklärt. Damit wird betont,wie wichtig die Familie für die Gesellschaft ist. 

Ein Lippenbekenntnis zur Familie alleine aber ist zuwenig. Die Gesellschaft ist gefordert, konkrete Maßnahmen für die Familien zu setzen. Ein wesentliches Anliegen ist der Schutz der Opfer von familiärer Gewalt. Die Opfer der Familiengewalt sind fast ausschließlich Kinder und Frauen. Männer als Opfer kommen kaum vor. Sie sind in der Regel die Täter, diejenigen, die Gewalt ausüben. 

Schon die Statistiken beweisen was man seit langem gewußt hat: Die Gewalt in der Familie nimmt zu. In Österreich werden jährlich etwa 150 000 bis 300 000 Frauen Opfer von Gewalthandlungen ihrer männlichen Angehörigen. 
Die Statistiken zeigen aber nur einen Bruchteil davon, wie die Realität wirklich aussieht. Über Gewalt in der Familie wurde und wird noch immer nur hinter vorgehaltener Hand gesprochen. Grund dafür ist die Scham und die Angst. Gewalt an Frauen richtet sich gegen die Menschenwürde, gegen die eigene Integrität. Frauen haben auch Angst darüber zu sprechen, weil es sich um etwas handelt, was von vielen in unserer Gesellschaft als etwas selbstverständliches betrachtet wird. Gewalt von Männern an Frauen wird dazu eingesetzt die Geschlechterhierachie herzustellen, aufrechtzuerhalten und zu festigen. Frauen werden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt in einem Zustand der Angst und Unfreiheit gehalten. 
Es hat lange gedauert bis sich die Gesellschaft und die Politik mit diesem speziellen Problem der Gewalt beschäftigt hat. Einiges wurde bereits getan. Es gibt ein "Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie". Vieles ist jedoch noch zu machen. Das was in den Köpfen der Leute nicht passiert, sollte seitens des Staates erzwungen werden. Ein Schutz für die Opfer muß gesichert sein. 

Es ist besonders für die Migrantinnen, in erster Linie für diejenigen die nicht erwerbstätig sind bzw die aufgrund der gesetzlichen Lage keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt haben, schwierig sich aus einer Gewaltbeziehung zu befreien, weil deren Aufenthaltsrecht dadurch gefährdet werden könnte. In einigen Fällen würden sie sogar von einer Ausweisung bedroht und zwar deshalb, weil ihr Unterhalt bzw die Unterkunft durch die Trennung vom gewalttätigen Gatten nicht mehr gesichert werden könnte. Ihre rechtliche und ökonomische Abhängigkeit gegenüber dem Gatten ist sehr groß. Viele sehen deswegen keinen Ausweg. 

Die Gesetzesbestimmungen für Migrantinnen sind zwar in manchen Bereichen für die Nichterwerbstätigen nicht besonders freundlich bzw sie verhindern fast eine mögliche Befreiung von der Mißhandlung. Es ist aber möglich einiges zu unternehmen um sich von der Gewalt zu befreien. Deshalb ist es für die Opfer der Gewalt sehr wichtig, richtige Informationen zu haben, um zu wissen was sie tun können. 
Es hängt von mehreren Faktoren ab, was getan werden kann. Die Informationen wo sie Unterkunft, Beratung und Hilfe finden können, ob der Täter zurück in die gemeinsame Wohnung darf, wie Sie Ihr Aufenthaltsrecht absichern und ob Sie die Familienbeihilfe beanspruchen bzw eine Beschäftigungsbewilligung bekommen können, sind existentiell wichtig. 

In unseren Beratungstellen geben wir Ihnen gerne Hinweise und Informationen darüber,  was Sie unternehmen könnten und sollten und wohin Sie sich wenden können, oder Sie wenden sich direkt an die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie. Tel.: 60 77 60 in Linz 



Ausländer-Integrationsbeirat (AIB) Linz

Zwei Jahre nach  der Wahl 

Die Zeit seit der Wahl des AIB Linz am 23. Juni 1996 bzw der konstituierenden Sitzung am 30. September 1996 war für uns 12 ehrenamtlich tätige Mitglieder ausgefüllt mit einem intensiven Entwicklungsprozess sowie vielfältigen Aktivitäten. 

Mit unserer Kandidatur sind wir eine große Verpflichtung eingegangen und wir sind uns dieser Verantwortung bewußt. Einige der in uns gesetzten Er-wartungen decken sich nicht mit unse-ren Aufgaben und den Zielsetzungen eines Ausländerbeirates. 
Ich möchte daher im folgenden auf unser Verständnis von der Funktion des Ausländer-Integrationsbeirates eingehen und kurz über die bisherige Tätigkeit informieren: 
 

Welche Ziele hat der AIB Linz?

Als überparteiliche politische Interessensvertretung der in Linz lebenden MigrantInnen ist unser Hauptziel die weitgehende Gleichstellung der ausländischen mit der inländischen Bevölkerung. Wir setzen uns ein 
  • für eine gleichberechtigte Einbezie-hung der NichtösterreicherInnen  auf kommunaler Ebene,
  • für eine Verbesserung der Situation der MigrantInnen in den verschiedenen  Lebensbereichen,
  • für Integration durch Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen auf  beiden Seiten.

Welche Aufgabenbereiche ergeben sich aus diesen Zielsetzungen?

Wir vertreten die Interessen der ausländischen BewohnerInnen von Linz gegenüber den städtischen Gremien in allen Angelegenheiten, welche uns MigrantInnen aufgrund unserer Staatsangehörigkeit oder Herkunft, aus sozialen, kulturellen oder sonstigen Gründen besonders betreffen, indem wir Anfragen und Stellungnahmen an die zuständigen Organe der Stadt richten, diese beraten und informieren. 

Viele der ausländerspezifischen Fragen und Probleme liegen in Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes begründet. Natürlich fühlen wir uns verpflichtet, auch dazu Stellung zu nehmen. 

Wir initiieren und/oder unterstützen Integrationsmaßnahmen vor allem innerhalb der Stadtverwaltung, wenn möglich aber auch außerhalb. 

Unsere Öffentlichkeitsarbeit soll dazu dienen, Barrieren zwischen den Bevölkerungsgruppen abzubauen und über  ausländerrelevante Themen sowie unsere Aktivitäten zu informieren. 

Wie wurden diese Aufgaben bisher umgesetzt?

Aufgrund der vielfältigen Aufgabenstellung und der Tatsache, daß wir die Funktion neben unserer Arbeit ausüben, konnten wir natürlich noch nicht alle Aufgaben erfüllen. Es waren vielmehr wichtig Schwerpunkte zu setzten und auf aktuelle Themen zu reagieren. Trotzdem realisierten wir zahlreiche Vorhaben, von denen ich hier nur ein-zelne aufzählen möchte: 
  • Diverse Anfragen, Stellungnahmen, Presseaussendungen zu den Themen Integrationspaket 1997,  Familienzusammenführung usw.
  • Unterschriftenaktion und intensive Interventionen für eine Erhöhung der Quote für Familienangehörige
  • Unterstützung der Einführung muttersprachiger Betreuung in städtischen Kindergärten
  • Jährliche Mitwirkung bzw Mitveranstaltung der Linzer Begegnungstage

Ein detaillierter Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten der ersten beiden Jahre kann in unserer Geschäftsstelle angefordert werden. Er liegt in folgenden Sprachen auf: deutsch, bosnisch-kroatisch-serbisch, türkisch und englisch. 
 

Wie arbeitet der AIB Linz?

Neben regelmäßigen Arbeitstreffen finden einmal monatlich öffentliche Sitzungen statt, zu denen alle Interessierten herzlich eingeladen sind. Die genauen Termine können in unserer Geschäftsstelle erfragt werden. 

Obwohl wir in Einzelfällen kaum Hilfestellung und Beratung anbieten können und an die zuständigen Betreuungseinrichtungen oder Vereine weiterverweisen müssen, haben wir natürlich Interesse an Ihren Anliegen und Problemen. 
Denn nur aufgrund vieler Einzelinformationen und -erfahrungen können wir versuchen, allgemeine Verbesserungen der Situation zu erreichen, indem wir die Anliegen an die politisch Verantwortlichen weiterleiten. 

Wie sind die AIB-Mitglieder erreichbar?

Sie können uns über unsere Geschäftsstelle zu den angegebenen Zeiten und unter folgender Adresse bzw Telefonnummer kontaktieren: 

Ausländer-Integrationsbeirat Linz 
Geschäftsstelle: 
Rathaus, Hauptplatz 1, 4041 Linz 
Tel.: 0732/70 70-1151 
Fax: 0732/70 70-1149 
e-mail: integration@linz.at 
Mo + Do: 14:00 - 18:00 
Di + Mi:  08:00 - 13:00 

Dzevat Sulejmani 
Vorsitzender des AIB Linz 



Kurz und Bündig
 
Bibliothek
Wir bauen eine Bibliothek über Migration auf. 
Die Schwerpunkte unserer Interessen liegen in folgenden Bereichen: Soziales, Rassismus, Jugend, Frauen, Bildung, Gesetze, Kultur. Neben den Büchern werden auch Zeitschriften und Zeitungsartikel, sowie eine Mediathek angeboten. 
Zugang zur Bibliothek haben alle Interessierten. Die Bücher können für eine bestimmte Zeit entliehen werden.  Darüberhinaus ist vorgesehen, Bücher in verschiedenen Sprachen anzubieten. Eröffnet wird die Bibliothek  im Sommer dieses Jahres. 

Damit Sie keine Überraschung erleben!
Im Falle einer Übersiedlung sollten Sie nicht vergessen, bei den zuständigen Stellen für Telefon und Strom, eine Rechnungsteilung zum Auszugstermin zu veranlassen. Haben Sie das getan, bekommen Sie bis zu Ihrem Einzugs- oder Auszugsdatum eine genaue Abrechnung zugesandt. 
 
Beratung in Kirchdorf
Liebe Leserinnen und Leser! Unsere Beratungsstelle in Kirchdorf ist seit Jänner 99  nun dreisprachig (türkisch, bosnisch-kroatisch-serbisch und deutsch) besetzt. Die BeraterInnen wechseln wochenweise. Die Bürozeiten sind wie bisher jeden Mittwoch von 9 bis 13 Uhr in der AK Kirchdorf. 
 
Eferding - Grieskirchen
Leider mußten wir die Beratungstätigkeiten in Eferding ab Jänner und Grieskirchen ab Mai 99, aus finanziellen Gründen einstellen. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen, die Beratungsstellen in Linz oder Wels aufzusuchen.

Zugang zum Arbeitsmarkt 
Personen die früher eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familienzusammenführung oder § 12 bzw § 29 Flüchtlingsvisum hatten und jetzt den Zweck Privat, Schulbesuch oder Studium besitzen, haben nach der neuen Regelung Zugang zum Arbeitsmarkt. 
 
Apostille
ist eine beglaubigende Nachschrift zum Schriftstück, meist in Stempelform. 
Für das Ansuchen der Staatsbürgerschaft werden Geburts- und Heiratsurkunden nur mit einer Apostille angenommen. Diese bekommen Sie jeweils beim zuständigen Bezirksgericht in Ihrem Heimatstaat. Auch internationale Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein. 
 
Wir sind im Netz
Seit kurzem steht unsere Homepage unter www.migration.at im Internet. 
Die Vorteile dieses weltweiten Netzes (www world-wide-web) nützen wir für unsere Tätigkeiten.  Über unsere Homepage können auch Sie alle wichtigen Informationen, Gesetzesänderungen und unsere Positionen beziehen. 
Zugleich haben wir unter beratung@migration.at eine neue e-mail Adresse eingerichtet. 
 
Kosovo Verordnung
Vorübergehendes Bleiberecht kann jenen Kosovoalbanern erteilt werden die in Österreich niedergelassene  Familienangehörige haben: 

  • Vertriebene Kosovoalbaner die vor dem 15. April 1999 nach   Österreich eingereist sind,
  • Wenn sie nahe Angehörige haben, die eine Niederlassungsbewilligung für Österr. besitzen,
  • Minderjährige Kinder, deren Eltern eine Niederlassungsbewilligung für Österreich besitzen,
  • Nahe Angehörige deren Unterhalt in Österreich gesichert ist,
  • Ehegatten und minderjährige Kinder von Kosovoalbanern die laut Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind, können ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 31.12. 99 bekommen.

Ende März hat die Regierung gleichzeitig eine Sonderquote für Kosovoalbaner erlassen. Demnach können1999 zusätzlich 300 Familienzusammenführungen in OÖ erfolgen. 
 



Urlaubszeit

Urlaub ist eine wichtige Möglichkeit zur Erholung der ArbeitnehmerInnen. Für ausländische ArbeitnehmerInnen ist es gleichzeitig eine Zeit für einen Besuch der im Herkunftsland gebliebenen Angehörigen.

Urlaubsanspruch
Im ersten Halbjahr haben Sie nur einen aliquoten (anteilsmäßigen) Anspruch und erst nach sechs Arbeitsmonaten besteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe. Im zweiten und folgenden Arbeitsjahr besteht der gesamte Urlaubsanspruch dann schon mit Beginn des Arbeitsjahres (Urlaubsjahres). 
Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren beim gleichen Arbeitgeber beträgt das Urlaubsausmaß 30 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) bzw 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonn- und Feiertage) für jedes Jahr. Erst nach 25 Dienstjahren erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 36 Werktage bzw 30 Arbeitstage.

Urlaubsentgelt
Sie dürfen während des Urlaubs finanziell nicht schlechter gestellt werden. Das heißt, Sie erhalten während des Urlaubs jene Bezahlung (Lohn) weiter, die sie bekämen, wenn sie arbeiten würden. Bei Akkordlöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelten wird dieses Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen berechnet. Nur ausnahmsweise geleistete Arbeiten werden dabei nicht herangezogen.

Urlaubszuschuß
Der Urlaubzuschuß wird oft als 14. Monatslohn genannt. Die Höhe dieses Zuschusses und seine Fälligkeit werden durch die einzelnen Kollektivverträge genau geregelt. In vielen Fällen beträgt der Urlaubszuschuß einen Monatslohn. Er steht den ArbeitnehmerInnen für ein Kalender- oder für ein Dienstjahr zu. 
Wenn Sie während eines Kalenderjahres ein- oder austreten, erhalten Sie den Urlaubszuschuß anteilsmäßig nach dem jeweiligen Kollektivvertrag. 
 
Urlaubsentschädigung
Endet ein Arbeitsverhältnis ohne daß der gesamte Urlaub konsumiert wurde, gebührt dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Abgeltung des noch offenen Anspruches in Geld. Sie können aber dieses Entgelt nur dann bekommen, wenn das Arbeitsverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, durch einen begründeten vorzeitigen Austritt oder durch Kündigung durch den Arbeitgeber beendet wird. 
Wenn das letzte Urlaubsjahr länger als sechs Monate gedauert hat und Sie selber kündigen, muß ebenfalls der volle Urlaubsanspruch ausbezahlt werden (ausgenommen bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder länger).

Urlaubsabfindung
Wenn Sie keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung haben, wird der offene Urlaub aliquot  abgegolten. Wird ein/e ArbeitnehmerIn begründet entlassen oder kündigt sie/er selbst während der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, gibt es nur eine Urlaubsabfindung. Bei unbegründetem Austritt des Arbeitnehmers steht keine Abgeltung zu. Für die Tage, für die eine Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung bezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Krankheit während des Urlaubs
Wenn Sie im Urlaub krank werden und diese Erkrankung länger als drei Krankenstandstage dauert, wird der Urlaub unterbrochen. Sie muß dem Arbeitgeber daher spätestens am vierten Tag gemeldet werden. Die Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit muß vorgelegt werden. Damit Sie während des Urlaubs auch im Ausland behandelt und eventuell arbeitsunfähig geschrieben werden können, müssen Sie einen Urlaubskrankenschein mitnehmen. Urlaubskrankenscheine sind in allen Ländern gültig, mit denen Österreich ein Abkommen hat. 

Wenn Sie darüberhinausgehende Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder kontaktieren Sie unsere BeraterInnen.