IntegrationspaketHält nicht, was der Name verspricht!Der Duden definiert "Integration": Vervollständigung,
Eingliederung, Vereinigung. Nach dem Verständnis der österreichischen
Bundesregierung:
Entwicklung ausländischer ArbeitnehmerInnen in Österreich Anteil an Gesamtbeschäftigung
Entwicklung des Fremdenrechtes in Österreich seit dem 2. Weltkrieg1952 Bundesgesetz, mit dem volksdeutschen Flüchtlingen die Gleichstellung mit inländischen Arbeitskräften hinsichtlich der Arbeitsaufnahmeeingeräumt wurde 1954 wird das erste Fremdenpolizeigesetz erlassen 1955 Ratifizierte Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonferenz vom 28. Juli 1951) 1961 Erste Kontingentvereinbarung zwischen den Sozialpartnern über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften 1962 Zwischenstaatliche Abkommen zur ÑRegelung des vermehrten Gastarbeiterstromesìmit Spanien 1964 mit der Türkei 1966 mit Jugoslawien 1968 Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen (Asylgesetz) 1973-1974 Auf Grund der Verhandlungen mit den Sozialpartnern Erlaß vom Sozialminister zur stufenweisen Erschwernis: AusländerInnen, die einen ÑArbeitssichtvermerkì besaßen, können mit einer ÑArbeitsgenehmigungì rechnen und Einführung der ÑLandesverhältniszahlì (Orientierung an der im Durchschnitt beschäftigten AusländerInnen zur Zahl der im Durchschnitt unselbständig Beschäftigten in einem Bundesland) 1975 Das Ausländerbeschäftigungsgesetz tritt in Kraft. Bis dahin waren Basis zur Regelung der Arbeitsaufnahme Erlässe des Sozialministers und die Ñreichsdeutsche Ausländerverordnungì aus dem Jahre 1933 1992 Das Asylgesetz wird grundlegend novelliert, Grenzkontroll- und Bundesbetreuungsgesetz beschlossen 1993 Mit 1. Jänner tritt das Fremdengesetz in Kraft (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden) und mit 1. Juli das Aufenthaltsgesetz (Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird) 1995 Österreich hat sich mit dem EU Beitritt verpflichtet, ab 1.1.95 auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und Türkei 1963 die Bestimmungen in innerstaatliches Recht zu übernehmen 1.1.1998 Das Integrationspaket tritt in Kraft: Neufassung der aufenthaltsrechtlichen und fremdenpolizeilichen Bestimmungen: Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997) Das Ausländerbeschäftigungsgesetz bleibt in Grundzügen unverändert, Anpassungen erfolgen ua auch im Arbeitslosenversicherungsgesetz und im Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997)
Das neue FremdengesetzKeine Neuzuwanderung ab 1998Als Grundprinzip gibt die Regierung die
Aufenthaltsverfestigung an, ÑIntegration vor Neuzuwanderungì.
EinreisetitelEs gibt vier verschiedene Einreisetitel - bei diesen Visa handelt es sich um Berechtigung zur ein- oder mehrmaligen Einreise - entweder für dieSchengener Vertragsstaaten oder für Österreich. Das Flugtransit-Visum (Visum A) entspricht der jetzigen Transiterlaubnis. Das Durchreisevisum (Visum B) erlaubt die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsstaaten binnen 5 Tagen. Das Reisevisum (Visum C) wird für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 3 Monaten im Halbjahr) im Raum der Vertragsstaaten ausgestellt (entspricht in etwa dem jetzigen Touristensichtvermerk). Das Aufenthaltsvisum (Visum D) ist ein Einreisevisa nur für Österreich und kann bis zu einem halben Jahr erteilt werden (vergleichbar mit dem Ñgewöhnlichen Sichtvermerkì) AufenthaltstitelDie Aufenthaltstitel werden entweder als Aufenthaltserlaubnis oder als Niederlassungsbewilligung erteilt.Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen vorübergehenden Aufenthalt (zB für StudentInnen, Saisonarbeitskräfte,...) und dauernder Niederlassung (ÑMittelpunkt des Lebensinteressesì). Der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ist im Ausland zu stellen. Aufenthaltserlaubnis Wird ausgestellt für Personen, deren
Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, die sich nicht
auf Dauer in Österreich niederlassen
NiederlassungsbewilligungDrittstaatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen wollen, benötigen eine Niederlassungsbewilligung.Das Gesetz unterscheidet 2 Arten: Der Umstieg von der Aufenthaltserlaubnis zur und innerhalb der Niederlassungsbewilligung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unbefristete NiederlassungsbewilligungEs besteht - wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen - erstmals ein Rechtsanspruch darauf! Eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ist zuerteilen, wenn sich die/der Fremde seit 5 Jahren dauernd in Österreich niedergelassen hat oder ihre/seine Familienangehörigen (Ehegatte/in und Kinder) mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt und seit 2 Jahren im Bundesgebiet leben. Allerdings wird dieser Rechtsanspruch durch einen Ermessensspielraum der Behörden ausgehöhlt: Sie sollen zB Bedacht nehmen, ob ausreichende eigene Mittel zum Unterhalt und eine Ñortsübliche Unterkunftì vorliegen, ob öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet sind usw. Versagung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung) Ausweisung arbeitsloser AusländerInnenErstes Jahr des AufenthaltesAusländerInnen, die im ersten Jahr des Aufenthaltes vier Monate arbeitslos sind, sind auszuweisen.Zwischen 1 und 8 Jahrenkann die Ausweisung erfolgen, wenn sie während dieser Zeit nahezu ein Jahr ununterbrochen arbeitslos sind.Zwischen 5 und 8 JahrenAusländerInnen, die sich bereits fünf aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen haben, dürfen uamangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, einer ausreichenden Krankenversicherung nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, solange erkennbar ist, daß alles unternommen und in Kauf genommen wird, einen Job zu bekommen. Es darf natürlich auch nicht aussichtslos erscheinen. AufenthaltsverfestigungFremde, die bereits acht Jahre ununterbrochen in Österreich leben, dürfen nur mehr dann ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischenGericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurden und ihr Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Fremde, die bereits 10 Jahre in Österreich leben, dürfen nicht mehr ausgewiesen werden, außer sie wurden zB vom Gericht wegen bestimmter Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder bei Wiederholungstätern zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. JugendlicheDürfen nicht ausgewiesen werden, wenn sie von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig niedergelassen sind. ÑLangjährigì wird im Gesetz definiert: Wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens 3 Jahren hier niedergelassen sind.FamilienzusammenführungDer Rechtsanspruch bleibt weiterhin bestehen - theoretisch!Ehegatten und Kindern ist auf Antrag eine Erstniederlassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen vorliegen: Unterkunft, gesichertes Einkommen, Quotenplatz usw. Die Niederlassungsbewilligung verlieren allerdings die nachgezogenen Familienmitglieder wieder, wenn es zB innerhalb von vier Jahren zur Scheidung kommt oder sonstige Voraussetzungen der Erstniederlassungsbewilligungen wegfallen. Familiennachzug nur mehr für Ehegatten und Kinder bis 14 JahreDer Familiennachzug für Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 1.1.1998 niedergelassen haben, ist auf Ehegatten und Kinder vor Vollendung des14. Lebensjahres beschränkt. Sie bekommen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit. Nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung ist auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung, also zur Aufnahme einer Beschäftigung, zu erteilen. Verbesserung für Angehörige von österreichischen StaatsbürgerInnenDrittstaatsangehörige von Österreichern genießen Niederlassungsfreiheit und für sie gelten lt einem Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof vomJuni 1997 dieselben Bestimmungen wie Angehörige von EU Bürgern, sind also gleichgestellt. Angehörige von Österreichern können einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen und werden nicht auf die Quote angerechnet. Türkische StaatsbürgerInnenDie wichtigsten Änderungen im FrGes für die MigrantInnen aus der Türkei, die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 nach Art 6, 7 und 9 erfüllen:Türkische StaatsbürgerInnen haben kein Recht auf Niederlassungsfreiheit, sie haben allerdings auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der den Beschluß des Assoziationsrates 1/80 zum Abkommen EWG/TR für unmittelbar anwendbar erklärt hat, unter den Voraussetzungen ein Bleiberecht. Das ist der Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Auch sie sind folglich sichtvermerkspflichtig, der Titel ist ihnen aber zu erteilen. Begriffsbestimmungen im Fremdengesetz>Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitztEinreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt der dafür erforderlichen Unterbrechungen. Schengener Staaten: Frankreich,
Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Spanien, Portugal; neu dazugekommen
sind Österreich, Italien, Griechenland.
KriegsvertriebeneStaatsangehörige von Bosnien und HerzegowinaViele warten auf die Quote Das Bundesministerium für Inneres
hat beschlossen, die Unterstützungsaktion für bosnische de-facto
Flüchtlinge bis 31.7.1998 zu verlängern. Mit dieser Verlängerung
der Unterstützungsaktion sind aber nicht alle Bosnier, die bis 31.8.1997
das Aufenthaltsrecht hatten, erfaßt.
AsylgesetzUnzumutbar kurze Berufungsfrist von 48 StundenIm Bemühen, das Schengener Vertragswerk und die Dubliner Konvention umzusetzen ist durch den vorliegenden Entwurf zu befürchten, daß Österreich seiner früheren Tradition und Verpflichtung, schutzbedürftigen Fremden Zuflucht zu bieten, nicht einmal mehr in bisherigem Umfang nachkommen wird. So ist zu erwarten, daß die vorgesehenen Vorprüfungsverfahren an der Grenze einer Vielzahl von Flüchtlingen einen Zugang zum österreichischen Asylverfahren verwehrt werden. Prüfung Die vorgeschlagene Prüfung auf Ñoffensichtliche Unbegründetheitì des Asylansuchens läßt unter anderem auch erwarten, daß die Asylbehörden einen Katalog von Ñsicherenì Herkunftsstaaten festlegen werden. Diesbezüglich wird die ÑGlaubhaftmachung von Verfolgungsgründenì bezüglich dieser Herkunftsstaaten für AsylwerberInnen in ungerechtfertigter Weise erschwert. BerufungsfristDie Beschränkung der Berufungsfrist für Ñoffensichtlichì unbegründete Asylanträge auf 48 Std kann kein faires Asylverfahren mehr gewährleistenund berücksichtigt darüber hinaus in keiner Weise die persönliche Situation des Flüchtlings (psychische und physische Erschöpfung durch die Flucht, mangelnde Kenntnis über österreichisches Recht, mangelnde Sprachkenntnis...). DrittstaatssicherheitZu Neuregelungen hinsichtlich der Unzulässigkeit von Asylanträgen wegen Drittstaatssicherheit ist zwar zu begrüßen, daß die Behörden - anders als jetzt - in Zukunft auch zu prüfen haben, ob AsylwerberInnen bei Rückschiebung in den Drittstaat dort sicher sein würden, an der bisherigenAnwendung dieses Ausschlußgrundes in der Praxis wird sich wohl auch künftig nichts ändern. Allein die Mitgliedschaft eines Staates zur Genfer Flüchtlingskonvention und das formelle Vorhandensein eines innerstaatlichen Asylverfahrens in diesem Land werden gemäß der neuen Bestimmung regelmäßig ausreichen, um Drittstaatssicherheit anzunehmen. Die Asylbehörden werden daher nicht angehalten sein, zu prüfen, ob der betreffende Staat seine Schutzverpflichtung auch in der Praxis einhält. Auch für ablehnende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gilt eine unzumutbar kurze Berufungsfrist von 48 Std. Aufenthaltsberechtigung. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren ist zwar zu begrüßen, wird jedoch auf Grund der diesbezüglich verlangten Voraussetzungen (direkte Einreise aus Herkunftsstaat, Entscheidung der Asylbehörde, daß Asylantrag zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist) nur einen kleinen Teil der AsylwerberInnen zu Gute kommen. FamilienangehörigeFand eine Erstreckung des Asyls auf Familienangehörige statt, so führt das Wegfallen der Ersteckungsvoraussetzungen zur Aberkennung des Asyls.Diese auf den ersten Blick logisch erscheinende Regelung könnte jedoch zur Folge haben, daß eine Scheidung oder das Ableben des Ehepartners die Schutzgewährung und somit den Aufenthalt in Österreich beenden. Dadurch werden in erster Linie Frauen in eine unzumutbare Abhängigkeit von ihren Ehegatten gebracht. Als weiterer wesentlicher Mangel im Bereich der Fremdenrechtsänderungen ist zu beurteilen, daß die Bundesbetreuung von AsylwerberInnen keiner Neuregelung zugeführt wurde. So werden weiterhin mittellose AsylwerberInnen vom Ñgood willì weniger Beamter abhängig sein. Der bisher willkürlichen Praxis der zuständigen Behörden wurde kein Riegel vorgeschoben. Volkshilfe OÖ, Flüchtlingsbetreuung
Versicherung der Angehörigen im HeimatlandSie gehen in Ihrem Heimatland zu Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger und lassen sich einen Antrag in zweifacher Ausfertigung vomAbkommen über soziale Sicherheit mit Österreich ausfüllen. Sie unterschreiben auf der Rückseite. Diesen Antrag bringen Sie zu der OÖ Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77. Kennzeichnung der Formulare:Bosnien und Herzegowina BH - 6Slowenien SLO/A4 Kroatien HR/A4 Jugoslawien YU/A5 Mazedonien YU/A5 Türkei TR/Ö6
AusländerbeschäftigungsgesetzGeringe Aufnahme ausländischer ArbeitnehmerInnen am ArbeitsmarktDie Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) ergab sich aus der Neufassung des Fremdengesetzes (FrGes), daher
mußten Anpassungen vorgenommen werden.
Die BHZÜVO wurde insoferne geändert,
daß AusländerInnen nach achtjährigem berechtigten Aufenthalt
in die Überziehungsquote aufgenommen
Aus arbeitsmarktpolitscher Sicht ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung möglich, wenn keine Arbeitskräfte folgender Reihung vermittelt werden können:
b) AusländerInnen, die mind. 8 Jahre gemäß FrGes niedergelassen sind Die Bestimmungen des Assozierungsabkommens
EWG/TR werden nun Bestandteil des AuslBG. Wenn die Voraussetzungen nach
diesem Abkommen erfüllt sind, haben MigrantInnen, die sich bereits
in Österreich niedergelassen haben, erleichterten bzw freien Zugang
zum Arbeitsmarkt.
Begriffsbestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)Bundeshöchstzahl: maximal 8%
aller unselbständig Erwerbstätigen in Österreich dürfen
ausländische Staatsbürger sein (ohne EWR!)
AbsichtserklärungIn Erwägung nachstehender Gründe:Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus
stehen im Gegensatz zu den Grundrechten, wie sie im Gemeinschaftsrecht
enthalten sind, in
Wir, die Unterzeichnenden, bestätigenWir, die Unterzeichnenden, verpflichten unsWir, die Unterzeichnenden, beabsichtigenWir fordern alle europäischen Institutionen,
Behörden, privaten Organisationen und Einzelpersonen sowohl auf europäischer,
nationaler als auch
Wim Kok
Jose Maria Gil-Robles
Jacques Santer
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