Integrationspaket

Hält nicht, was der Name verspricht! 

Der Duden definiert "Integration": Vervollständigung, Eingliederung, Vereinigung. Nach dem Verständnis der österreichischen Bundesregierung: 
"Darf´s ein bißerl weniger sein - oder gar nicht?" 
 Das so propagierte "Integrationspaket" (beschlossen am 11. Juni 1997) weist gravierende Mängel auf - die Ungleichheit und unterschiedliche 
Behandlung vor Gesetz und Recht aller ArbeitnehmerInnen in Österreich bleibt weiterhin aufrecht.  Im Sozial- und Einkommensbereich sowie im 
Arbeitsverfassungsgesetz ist nicht der ArbeitnehmerInnenstatus maßgeblich, sondern die Staatsbürgerschaft. 
Das Institut für Höhere Studien (IHS) hat in einer Untersuchung im Jahr 1995 die Rechte von AusländerInnen in acht europäischen Staaten verglichen, im besonderen die Hindernisse bei der Niederlassung und Integration von Einwanderern. Das IHS kommt zum Schluß: ÑÖsterreich bildet mit teilweise beträchtlichem Abstand das Schlußlicht unter den acht Staatenì. 
Daran ändert auch das neue Fremdenrecht nichts, denn Integration würde bedeuten: ëAufenthaltsverfestigung und Zugang zum Arbeitsmarkt für alle, soziale und rechtliche Gleichstellung aller ArbeitnehmerInnen, passives Wahlrecht in den Interessensvertretungen, als ersten Schritt aktives Wahlrecht auf kommunaler Ebene, Wohnbürgerschaft uvm. 
Als Zielsetzung im Integrationspaket wird in den erläuternden Bemerkungen ua folgendes angeführt: Verbesserung der Rechtsstellung für alle in 
Österreich niedergelassenen Fremden (Aufenthaltsverfestigung, Familiennachzug), Integration hat Vorrang vor Neuzuwanderung. 
Das Integrationspaket umfaßt Novellen zum Fremdengesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitslosenversicherungsgesetz und Asylgesetz. Wir 
nehmen die Neufassung des Fremdenrechtes zum Anlaß, einen Überblick über die Entwicklung des Fremdenrechtes seit 1945 zu geben. 

Entwicklung ausländischer ArbeitnehmerInnen in Österreich Anteil an Gesamtbeschäftigung

1961 16.200 0,7%
1965 37.300 1,6%
1970 111.700 4,7%
1973 226.800 8,7%
1975 191.000 7,2%
1980 174.700 6,3%
1985 140.200 5,1%
1990 211.100 7,2%
1993 276.000 9,0%
1995 300.300 9,8%
1996 257.178 8,4%
Quelle: WIFO 
 

Entwicklung des Fremdenrechtes  in Österreich seit dem 2. Weltkrieg

1952 Bundesgesetz, mit dem volksdeutschen Flüchtlingen die Gleichstellung mit inländischen Arbeitskräften hinsichtlich der Arbeitsaufnahme 
eingeräumt wurde  1954 wird das erste Fremdenpolizeigesetz erlassen 
1955 Ratifizierte Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonferenz vom 28. Juli 1951) 
1961 Erste Kontingentvereinbarung zwischen den Sozialpartnern über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften 
1962 Zwischenstaatliche Abkommen zur ÑRegelung des vermehrten Gastarbeiterstromesìmit Spanien 
1964 mit der Türkei 
1966 mit Jugoslawien 
1968 Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen (Asylgesetz) 
1973-1974 Auf Grund der Verhandlungen mit den Sozialpartnern  Erlaß vom Sozialminister zur stufenweisen Erschwernis: AusländerInnen, die 
einen ÑArbeitssichtvermerkì besaßen, können mit einer ÑArbeitsgenehmigungì rechnen und Einführung der ÑLandesverhältniszahlì (Orientierung an der im Durchschnitt beschäftigten AusländerInnen zur Zahl der im Durchschnitt unselbständig Beschäftigten in einem Bundesland) 
1975 Das Ausländerbeschäftigungsgesetz tritt in Kraft. Bis dahin waren Basis zur Regelung der Arbeitsaufnahme Erlässe des Sozialministers und die Ñreichsdeutsche Ausländerverordnungì aus dem Jahre 1933 
1992 Das Asylgesetz wird grundlegend novelliert, Grenzkontroll- und Bundesbetreuungsgesetz beschlossen 
1993 Mit 1. Jänner tritt das Fremdengesetz in Kraft (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden) und mit 1. Juli das 
Aufenthaltsgesetz (Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird) 
1995 Österreich hat sich mit dem EU Beitritt verpflichtet, ab 1.1.95 auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und Türkei 1963 die Bestimmungen in innerstaatliches Recht zu übernehmen 
1.1.1998 Das Integrationspaket tritt in Kraft: 
Neufassung der aufenthaltsrechtlichen und fremdenpolizeilichen Bestimmungen: Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die 
Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997) 
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz bleibt in Grundzügen unverändert, Anpassungen erfolgen ua auch im Arbeitslosenversicherungsgesetz und im 
Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997) 
 



 

Das neue Fremdengesetz

Keine Neuzuwanderung ab 1998 

Als Grundprinzip gibt die Regierung die Aufenthaltsverfestigung an, ÑIntegration vor Neuzuwanderungì. 
Neuzuwanderung gibt es ab 1.1.1998 nicht mehr,     Integration wird mit diesen Bestimmungen auch nur einem Teil der Zuwanderer möglich sein. 
Im Fremdengesetz wurden die fremdenpolizeilichen Bestimmungen mit dem Aufenthalts-/Einwanderungsrecht zusammengefaßt. Nun wird 
unterschieden zwischen Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung. 
Diese Kriterien mußten auf Grund des Schengener Abkommens getroffen werden. 

Einreisetitel

Es gibt vier verschiedene Einreisetitel - bei diesen Visa handelt es sich um Berechtigung zur ein- oder mehrmaligen Einreise - entweder für die 
Schengener Vertragsstaaten oder für Österreich. 
Das Flugtransit-Visum (Visum A) entspricht der jetzigen Transiterlaubnis. 
Das Durchreisevisum (Visum B) erlaubt die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsstaaten binnen 5 Tagen. 
Das Reisevisum (Visum C) wird für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 3 Monaten im Halbjahr) im Raum der Vertragsstaaten ausgestellt (entspricht in etwa dem jetzigen Touristensichtvermerk). 
Das Aufenthaltsvisum (Visum D) ist ein Einreisevisa nur für Österreich und kann bis zu einem halben Jahr erteilt werden (vergleichbar mit dem 
Ñgewöhnlichen Sichtvermerkì) 

Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltstitel werden entweder als Aufenthaltserlaubnis oder als Niederlassungsbewilligung erteilt. 
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen vorübergehenden Aufenthalt (zB für StudentInnen, Saisonarbeitskräfte,...) und dauernder Niederlassung (ÑMittelpunkt des Lebensinteressesì). 
Der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ist im Ausland zu stellen. 

Aufenthaltserlaubnis 

Wird ausgestellt für Personen, deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, die sich nicht auf Dauer in Österreich niederlassen 
möchten. Eine Beschäftigung aufzunehmen ist möglich zB für Saisonarbeitskräfte, Grenzgänger, leitende Angestellte von internationalen Betrieben 
usw. 

Niederlassungsbewilligung

Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen wollen, benötigen eine Niederlassungsbewilligung. 
Das Gesetz unterscheidet 2 Arten: 
  • Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck, mit Ausnahme der Erwerbstätigkeit.
  • Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit miteinschließt.

  •  

    Der Umstieg von der Aufenthaltserlaubnis zur und innerhalb der Niederlassungsbewilligung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

    Unbefristete Niederlassungsbewilligung

    Es besteht - wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen - erstmals ein Rechtsanspruch darauf! Eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ist zu 
    erteilen, wenn sich die/der Fremde seit 5 Jahren dauernd in Österreich niedergelassen hat oder ihre/seine Familienangehörigen (Ehegatte/in und 
    Kinder) mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt und seit 2 Jahren im Bundesgebiet leben. 
    Allerdings wird dieser Rechtsanspruch durch einen Ermessensspielraum der Behörden ausgehöhlt: Sie sollen zB Bedacht nehmen, ob ausreichende 
    eigene Mittel zum Unterhalt und eine Ñortsübliche Unterkunftì vorliegen, ob öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet sind usw. 

    Versagung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung) Ausweisung arbeitsloser AusländerInnen

    Erstes Jahr des Aufenthaltes

    AusländerInnen, die im ersten Jahr des Aufenthaltes vier Monate arbeitslos sind, sind auszuweisen. 

    Zwischen 1 und 8 Jahren

    kann die Ausweisung erfolgen, wenn sie während dieser Zeit nahezu  ein Jahr ununterbrochen arbeitslos sind. 

    Zwischen 5 und 8 Jahren

    AusländerInnen, die sich bereits fünf aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen haben, dürfen ua 
    mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, einer ausreichenden Krankenversicherung nicht ausgewiesen werden. 
    Dies gilt allerdings nur, solange erkennbar ist, daß alles unternommen und in Kauf genommen wird, einen Job zu bekommen. Es darf natürlich auch nicht aussichtslos erscheinen. 

    Aufenthaltsverfestigung

    Fremde, die bereits acht Jahre ununterbrochen in Österreich leben, dürfen nur mehr dann ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen 
    Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurden und ihr Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. 
    Fremde, die bereits 10 Jahre in Österreich leben, dürfen nicht mehr ausgewiesen werden, außer sie wurden zB vom Gericht wegen bestimmter 
    Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder bei Wiederholungstätern zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. 

    Jugendliche

    Dürfen nicht ausgewiesen werden, wenn sie von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig niedergelassen sind. ÑLangjährigì wird im Gesetz definiert: Wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens 3 Jahren hier niedergelassen sind. 

    Familienzusammenführung

    Der Rechtsanspruch bleibt weiterhin bestehen - theoretisch! 
    Ehegatten und Kindern ist auf Antrag eine Erstniederlassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen vorliegen: Unterkunft, gesichertes Einkommen, Quotenplatz usw. 
    Die Niederlassungsbewilligung verlieren allerdings die nachgezogenen Familienmitglieder wieder, wenn es zB innerhalb von vier Jahren zur 
    Scheidung kommt oder sonstige Voraussetzungen der Erstniederlassungsbewilligungen wegfallen. 

    Familiennachzug nur mehr für Ehegatten und Kinder bis 14 Jahre

    Der Familiennachzug für Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 1.1.1998 niedergelassen haben, ist auf Ehegatten und Kinder vor Vollendung des 
    14. Lebensjahres beschränkt. Sie bekommen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit. 
    Nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung ist auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung, also zur Aufnahme einer Beschäftigung, zu erteilen. 

    Verbesserung für Angehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen

    Drittstaatsangehörige von Österreichern genießen Niederlassungsfreiheit und für sie gelten lt einem Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof vom 
    Juni 1997 dieselben Bestimmungen wie Angehörige von EU Bürgern, sind also gleichgestellt.  Angehörige von Österreichern können einen Antrag 
    auf Niederlassungsbewilligung stellen und werden nicht auf die Quote angerechnet. 

    Türkische StaatsbürgerInnen

     Die wichtigsten Änderungen im FrGes für die MigrantInnen aus der Türkei, die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 nach Art 6, 7 und 9 erfüllen: 
    Türkische StaatsbürgerInnen haben kein Recht auf Niederlassungsfreiheit, sie haben allerdings auf Grund der Entscheidung des Europäischen 
    Gerichtshofes, der den Beschluß des Assoziationsrates 1/80 zum Abkommen EWG/TR für unmittelbar anwendbar erklärt hat, unter den Voraussetzungen ein Bleiberecht. Das ist der Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Auch sie sind folglich sichtvermerkspflichtig, der Titel ist ihnen aber zu erteilen. 
     

    Begriffsbestimmungen im Fremdengesetz

    >Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt 
    Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt der dafür erforderlichen Unterbrechungen. 

    Schengener Staaten: Frankreich, Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Spanien, Portugal; neu dazugekommen sind Österreich, Italien, Griechenland. 
    Schengener Abkommen vom Juni 1985 und Durchführungsübereinkommen vom Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. 
    Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsabkommen in Kraft gesetzt ist. 
    Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EWR Abkommens sind. 
    EWR: Europäischer Wirtschaftsraum mit folgenden Staaten: EU-Staaten plus Norwegen, Island und Lichtenstein. 
    Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz im Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren und die in einem unmittelbar an diesem Staat angrenzenden politischen Bezirk Österreichs arbeiten. 
    Pendler sind Fremde, die ebenfalls ihren Wohnsitz im Nachbarstaat haben und sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten 
    Quote: jährlich festgelegte Anzahl der Neuzuwanderer 
     


    Kriegsvertriebene

    Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina 
    Viele warten auf die Quote 

    Das Bundesministerium für Inneres hat beschlossen, die Unterstützungsaktion für bosnische de-facto Flüchtlinge bis 31.7.1998 zu verlängern. Mit dieser Verlängerung der Unterstützungsaktion sind aber nicht alle Bosnier, die bis 31.8.1997 das Aufenthaltsrecht hatten, erfaßt. 
    Bis 31.7.1998 wird der Schutz in erster Linie für diejenigen verlängert, die Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und 
    Herzegowina sind. 
    Die Möglichkeit, das Aufenthaltsrecht zu verlängern haben auch Fremde ohne Familienunterstützung in Bosnien - zB alte Leute, die nicht in der 
    Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.   Zu der Gruppe der Schutzbedürftigen gehören auch Schwerkranke und durch Kriegsereignisse traumatisierte Personen, Waisen und unbegleitete Personen unter 18 Jahren, Zeugen vor dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien, Lehrlinge bis zum Abschluß ihrer begonnenen Lehre, Studenten, Schüler bestimmter Schultypen und Fremde, die an den Rückkehr- oder Schulungsmaßnahmen teilnehmen. 
    Auch für Ehegatten und minderjährige Kinder der oa Bosnier wird das Aufenthaltsrecht bis 31.7.1998 verlängert. 
    Die Bosnier, die am 1.1.1996 ein Aufenthaltsrecht auf Grund der Bundesverordnung hatten, haben die Möglichkeit, Erstanträge für Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland zu stellen. 
    Alle jene die um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angesucht und alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt haben und deren Antrag nur 
    auf Grund der Quotenerschöpfung nicht positiv erledigt werden konnte, können  bis zur Erledigung ihrer Anträge weiter in Österreich bleiben. 
     


    Asylgesetz

    Unzumutbar kurze Berufungsfrist von 48 Stunden 
    Im Bemühen, das Schengener Vertragswerk und die Dubliner Konvention umzusetzen ist durch den vorliegenden Entwurf zu befürchten, daß 
    Österreich seiner früheren Tradition und Verpflichtung, schutzbedürftigen Fremden Zuflucht zu bieten, nicht einmal mehr in bisherigem Umfang 
    nachkommen wird. 
    So ist zu erwarten, daß die vorgesehenen Vorprüfungsverfahren an der Grenze einer Vielzahl von Flüchtlingen einen Zugang zum österreichischen 
    Asylverfahren verwehrt werden. 
    Prüfung 
    Die vorgeschlagene Prüfung auf Ñoffensichtliche Unbegründetheitì des Asylansuchens läßt unter anderem auch erwarten, daß die Asylbehörden einen Katalog von Ñsicherenì Herkunftsstaaten festlegen werden. 
    Diesbezüglich wird die ÑGlaubhaftmachung von Verfolgungsgründenì bezüglich dieser Herkunftsstaaten für AsylwerberInnen in ungerechtfertigter Weise erschwert. 
     

    Berufungsfrist

    Die Beschränkung der Berufungsfrist für Ñoffensichtlichì unbegründete Asylanträge auf 48 Std kann kein faires Asylverfahren mehr gewährleisten 
    und berücksichtigt darüber hinaus in keiner Weise die persönliche Situation des Flüchtlings (psychische und physische Erschöpfung durch die Flucht, mangelnde Kenntnis über österreichisches Recht, mangelnde Sprachkenntnis...). 

    Drittstaatssicherheit

    Zu Neuregelungen hinsichtlich der Unzulässigkeit von Asylanträgen wegen Drittstaatssicherheit ist zwar zu begrüßen, daß die Behörden - anders als jetzt - in Zukunft auch zu prüfen haben, ob AsylwerberInnen bei Rückschiebung in den Drittstaat dort sicher sein würden, an der bisherigen 
    Anwendung dieses Ausschlußgrundes in der Praxis wird sich wohl auch künftig nichts ändern. 
    Allein die Mitgliedschaft eines Staates zur Genfer Flüchtlingskonvention und das formelle Vorhandensein eines innerstaatlichen Asylverfahrens in 
    diesem Land werden gemäß der neuen Bestimmung regelmäßig ausreichen, um Drittstaatssicherheit anzunehmen. 
    Die Asylbehörden werden daher nicht angehalten sein, zu prüfen, ob der betreffende Staat seine Schutzverpflichtung auch in der Praxis einhält. Auch für ablehnende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gilt eine unzumutbar kurze Berufungsfrist von 48 Std. Aufenthaltsberechtigung. 
    Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren ist zwar zu begrüßen, wird jedoch auf Grund der diesbezüglich verlangten 
    Voraussetzungen (direkte Einreise aus Herkunftsstaat, Entscheidung der Asylbehörde, daß Asylantrag zulässig und nicht offensichtlich unbegründet 
    ist) nur einen kleinen Teil der AsylwerberInnen zu Gute kommen. 

    Familienangehörige

    Fand eine Erstreckung des Asyls auf Familienangehörige statt, so führt das Wegfallen der Ersteckungsvoraussetzungen zur Aberkennung des Asyls. 
    Diese auf den ersten Blick logisch erscheinende Regelung könnte jedoch zur Folge haben, daß eine Scheidung oder das Ableben des Ehepartners die 
    Schutzgewährung und somit den Aufenthalt in Österreich beenden. 
    Dadurch werden in erster Linie Frauen in eine unzumutbare Abhängigkeit von ihren Ehegatten gebracht. 
    Als weiterer wesentlicher Mangel im Bereich der Fremdenrechtsänderungen ist zu beurteilen, daß die Bundesbetreuung von AsylwerberInnen keiner Neuregelung zugeführt wurde. 
    So werden weiterhin mittellose AsylwerberInnen vom Ñgood willì weniger Beamter abhängig sein. Der bisher willkürlichen Praxis der zuständigen Behörden wurde kein Riegel vorgeschoben. 

    Volkshilfe OÖ, Flüchtlingsbetreuung 
     


    Versicherung der Angehörigen im Heimatland

    Sie gehen in Ihrem Heimatland zu Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger  und lassen sich einen  Antrag in zweifacher Ausfertigung vom 
    Abkommen über soziale Sicherheit mit Österreich ausfüllen. Sie unterschreiben auf der Rückseite. Diesen Antrag  bringen Sie zu der OÖ 
    Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77. 

    Kennzeichnung der Formulare:

    Bosnien und Herzegowina  BH - 6 
    Slowenien SLO/A4 
    Kroatien HR/A4 
    Jugoslawien YU/A5 
    Mazedonien YU/A5 
    Türkei TR/Ö6 
     


    Ausländerbeschäftigungsgesetz

    Geringe Aufnahme ausländischer ArbeitnehmerInnen am Arbeitsmarkt 

    Die Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ergab sich aus der Neufassung des Fremdengesetzes (FrGes), daher mußten Anpassungen vorgenommen werden. 
    Trotzdem kam es wieder nicht zu einer Harmonisierung von FrGes und AuslBG. Zeiten und Voraussetzungen wurden nicht aufeinander abgestimmt, es kam auch nicht zur schon lange geforderten unbefristeten Arbeitsbewilligung. 
    Der andere Gesichtspunkt ergab sich laut Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, daß Ñdie Aufnahmefähigkeit des österreichischen 
    Arbeitsmarktes in den nächsten Jahren nur sehr beschränkt sein wirdì und eine Ñweitere Zunahme des ausländischen Arbeitskräftepotentials 
    hintangehaltenì werden muß. Bei den Bewilligungen gibt es folgende Änderungen: 
    Ärztliches Zeugnis und Unterkunftserklärung sind nicht mehr erforderlich. 
    Die Entscheidungsfrist in 1. und 2. Instanz wird von bis bisher 4 Wochen auf 6 Wochen verlängert, um eine effiziente Vermittlung vorhandener Ersatzarbeitskräfte durchführen zu können. 
    Für die Arbeitserlaubnis werden ua folgende Beschäftigungszeiten nicht mehr anerkannt: Saisonbeschäftigungen (gilt schon ab 1.6.96), 
    Grenzgänger, Ferial- und Berufs-praktikanten usw. 

    Die BHZÜVO wurde insoferne geändert, daß AusländerInnen nach achtjährigem berechtigten Aufenthalt in die Überziehungsquote aufgenommen 
    werden und nicht mehr von der Arbeitsaufnahme ausgeschlossen werden. Allerdings ist die Chance, in diesen 1 % eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen, äußerst gering. 
    Jugendliche AusländerInnen müssen das letzte Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich absolviert haben. 
    Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen brauchen zur Arbeitsaufnahme keine Bewilligung nach dem AuslBG, wenn sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. 
    Wird ein Betrieb durch einen anderen Arbeitgeber übernommen, gilt die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Bisher lag 
    bei einer Übernahme illegale Beschäftigung vor, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme dem AMS Mitteilung gemacht wurde. 
    Anträge nach dem AuslBG müssen mit den vom AMS aufgelegten Formularen schriftlich eingebracht werden. 
    Es gibt ein erschwertes Zulassungsverfahren nach Ausschöpfung der 8 % Bundeshöchstzahl und des Prioritätenkataloges zur Vermittlung von 
    Ersatzarbeitskräften. Neben arbeitsplatzbezogenen Kriterien sollen persönliche Integrationsmerkmale herangezogen werden. 

    Aus arbeitsmarktpolitscher Sicht ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung möglich, wenn keine Arbeitskräfte folgender Reihung vermittelt werden können:

    • InländerInnen
    • BefreiungsscheininhaberInnen
    • Anspruchberechtigte auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
    • a) Jugendliche AusländerInnen, wenn das letzte volle Schuljahr in Österreich absolviert wurde und ein Elternteil in den letzten 5 Jahren 3 Jahre beschäftigt war

    • b) AusländerInnen, die mind. 8  Jahre gemäß FrGes niedergelassen sind 
    • AusländerInnen, die gemäß BHZÜVO § 12 Abs 2 (Bosnische Kriegsflüchtlinge) erfaßt sind
    • AusländerInnen nach erschöpftem Leistungsanspruch, wenn sie mindestens 3 Jahre in Österreich beschäftigt und seither vorgemerkt sind
    • AusländerInnen, die länger als 3 Jahre in Österreich leben und gegebenenfalls unterhaltsfplichtige Familienangehörige, die ebenfalls 3 Jahre in Österreich leben
    • AusländerInnen, die sich länger als 5 Jahre erlaubt in Österreich aufhalten
    • AsylwerberInnen gemäß § 7a und § 8 Asylgesetz, die nicht abgeschoben werden können

    Die Bestimmungen des Assozierungsabkommens EWG/TR werden nun Bestandteil des AuslBG. Wenn die Voraussetzungen nach diesem Abkommen erfüllt sind, haben MigrantInnen, die sich bereits in Österreich niedergelassen haben, erleichterten bzw freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 
    Demnach bekommen jene, die einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, ab 1.1.1998 von Amts wegen einen Befreiungsschein und jene für den 
    erleichterten Zugang eine Beschäftigungsbewilligung. 
    Ab 1.1.98 werden keine Feststellungbescheide, sondern nur mehr Beschäftigungsbewilligungen oder Befreiungsscheine ausgestellt. Die bis dahin 
    ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1.1.99 ihre Gültigkeit. 


    Begriffsbestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

    Bundeshöchstzahl: maximal 8% aller unselbständig Erwerbstätigen in Österreich dürfen ausländische Staatsbürger sein (ohne EWR!) 
    Landeshöchstzahl: Zahl der maximal unselbständig Erwerbstätigen ausländischen Staatsbürger in OÖ 
    Sicherungsbescheinigung: Maßnahme und Prüfungsverfahren vom AMS zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Einreise nach 
    Österreich 
    Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung: (BHZÜVO) bei günstiger Entwicklung des Arbeitsmarktes kann der Minister die festgelegte Höchstzahl von ausländischen Beschäftigten durch Verordnung erhöhen 
    Assoziationsabkommen: Abkommen mit nicht EU-Staaten (Türkei)  über die Regelung der Freizügigkeit am Arbeitsmarkt 
    Ersatzkraftgestellung: bevor ein Ausländer neu auf dem Arbeitsmarkt zugelassen wird, erfolgt eine Prüfung durch das AMS, nach einer 
    Rangordnung der bereits im Land arbeitssuchend Gemeldeten 
     


    Absichtserklärung

    In Erwägung nachstehender Gründe: 

    Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus stehen im Gegensatz zu den Grundrechten, wie sie im Gemeinschaftsrecht enthalten sind, in 
    internationalen Erklärungen/Instrumenten anerkannt und in Verfassungstraditionen unterstützt werden. 
    Erscheinungen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus dauern überall in Europa an, und stellen eine ernste Herausforderung für 
    unsere Gesellschaft dar. Der Kampf gegen diese Phänomene erfordert die Mobilisierung aller Partner. 
    Der Rat und die Mitgliedsstaaten haben diese Herausforderung anerkannt, indem sie 1997 zum Europäischen Jahr gegen Rassismus bestimmt haben. 

    Wir, die Unterzeichnenden, bestätigen

  • das Grundrecht von jedermann, frei von Diskriminierung oder Verfolgung auf Grund der Rasse, Hautfarbe, Religion, nationalem oder ethnischem Ursprung zu leben
  • die Notwendigkeit Partnerschaften zu bauen, um vereint gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu kämpfen

  •  
     

    Wir, die Unterzeichnenden, verpflichten uns

  • unsere Anstrengungen zu verstärken, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit   und Antisemitismus in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und dabei alle verfügbaren Mittel und Instrumente einzusetzen
  • zu diesem Zweck mit allen relevanten Partnern zusammenzuarbeiten
  • die Verbreitung guter Praktiken und Erfahrungen anzuregen, zu stimulieren und zu fördern
  • relevante Maßnahmen einschließlich der europäischen und nationalen Verhaltenskodexe voranzutreiben

  •  
     

    Wir, die Unterzeichnenden, beabsichtigen

  • aktiv am Europäischen Jahr gegen Rassismus teilzunehmen
  • aktiv zu der europäischen Mobilisierung beizutragen, die durch das Europäische Jahr gegen Rassismus erfolgt

  •  

    Wir fordern alle europäischen Institutionen, Behörden, privaten Organisationen und Einzelpersonen sowohl auf europäischer, nationaler als auch 
    lokaler Ebene auf, im Alltag, in der Schule, am  Arbeitsplatz und in den Medien zum Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus beizutragen. 

    Wim Kok 
    Ministerpräsident 
    der Niederlande 

    Jose Maria Gil-Robles 
    Gil-Delgado 
    Präsident des Europäischen Parlaments 

    Jacques Santer 
    Präsident der Europäischen Kommission